Digitale Zahlungsmittel und die Umsatzsteuer: Virtuelle Währung oder doch nur Spielgeld?
25.09.2026
Digitale Zahlungsmittel und virtuelle Währungen spielen in der digitalen Wirtschaft eine immer größere Rolle. Doch nicht jede digitale Einheit, die als „Währung“ bezeichnet wird, ist umsatzsteuerlich auch wie ein Zahlungsmittel zu behandeln. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Umtausch einer virtuellen Währung eines Online-Videospiels gegen konventionelle Währungen nicht von der Umsatzsteuer befreit ist.
Im Besprechungsfall ging es um ein litauisches Unternehmen, das virtuelle Einheiten eines Online-Videospiels gegen reale Währungen an- und verkaufte. Die Spielwährung konnte ausschließlich innerhalb des Spiels für den Erwerb virtueller Gegenstände oder Vorteile genutzt werden. Das Unternehmen behandelte die Umsätze als steuerfrei, da es die Spielwährung mit einer alternativen virtuellen Währung verglich.
Der EuGH folgte dieser Auffassung nicht. Nach Ansicht des Gerichts kommt es für die Steuerbefreiung nicht auf die Bezeichnung oder technische Ausgestaltung einer digitalen Einheit an, sondern auf deren tatsächliche Funktion. Eine virtuelle Einheit muss als alternatives Zahlungsmittel akzeptiert werden und darf keinen anderen eigenständigen Zweck außerhalb der Zahlungsfunktion erfüllen.
Diese Voraussetzungen lagen bei der Spielwährung nicht vor. Die virtuellen Einheiten konnten ausschließlich innerhalb des Spiels eingesetzt werden und dienten dazu, spielinterne Leistungen oder Vorteile zu erhalten. Sie waren damit nicht mit einem Zahlungsmittel vergleichbar, das allgemein zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden kann. Der EuGH sah daher keine Grundlage für eine Umsatzsteuerbefreiung.
Auch eine Einstufung als Mehrzweckgutschein lehnte der EuGH ab. Die virtuelle Spielwährung stellt bereits selbst den im Rahmen des Online-Spiels zu verwendenden Vorteil dar und dient nicht wie ein Gutschein als Zahlungsmittel für eine spätere Leistung. Das Urteil verdeutlicht: Nicht die Bezeichnung als „Coin“, „Gold“ oder „virtuelle Währung“ ist entscheidend, sondern die tatsächliche Funktion. Maßgeblich ist, ob die digitale Einheit außerhalb eines geschlossenen Systems als Zahlungsmittel eingesetzt und akzeptiert wird.
Hinweis: Unternehmen sollten bei virtuellen Währungen und digitalen Einheiten prüfen, welche Funktion diese tatsächlich erfüllen. Eine lediglich innerhalb einer Plattform oder eines Spiels nutzbare Einheit ist regelmäßig kein umsatzsteuerfreies Zahlungsmittel.
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