Anteilsvereinigung: Wann Sie von der Grunderwerbsteuer befreit sein können
30.03.2025
Beim Erwerb eines Grundstücks wird Grunderwerbsteuer festgesetzt, sofern keine Gründe für eine Befreiung vorliegen. Wenn Sie zum Beispiel aus einem Unternehmen, an dem Sie beteiligt sind, ein Grundstück in Ihr Alleineigentum übernehmen, ist das Grundstück insoweit von der Grunderwerbsteuer befreit, wie Sie an dem Unternehmen beteiligt sind. Man geht quasi davon aus, dass Sie das Grundstück in Höhe Ihres Unternehmensanteils bereits besaßen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entscheiden, inwieweit eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer erfolgen muss.
Der Kläger war zusammen mit seinen Söhnen A und B Gesellschafter der C-KG. Anfangs war er zu 50 % und seine Söhne zu jeweils 25 % an der C-KG beteiligt. Mit einem Teilerbauseinandersetzungsvertrag und einem Nachlassauseinandersetzungsvertrag wurde das Betriebsvermögen des E (inklusive drei Eigentumswohnungen) auf die C-KG übertragen. Das Festkapital der C-KG wurde daraufhin erhöht. Hierdurch erhöhte sich für den Kläger die Beteiligungsquote auf 52,5 %, die der Söhne wurde jeweils auf 23,75 % festgeschrieben.
Der Kläger brachte das Grundstück, das die C-KG für ihren Geschäftsbetrieb nutzte, gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen in die C-KG ein. Anschließend wurde eine Erhöhung des Festkapitals beschlossen, so dass der Kläger am Ende zu 97 % und seine Söhne zu jeweils nur noch 1,5 % beteiligt waren. Das Finanzamt setzte daraufhin Grunderwerbsteuer fest und berücksichtigte 50 % des Werts als grunderwerbsteuerfrei.
Die Klage vor dem FG war teilweise begründet. Dem Kläger ist eine persönliche Steuerbefreiung zu gewähren, da ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang vorliegt. Mit dem Anteilserwerb wird grunderwerbsteuerrechtlich derjenige, in dessen Hand sich die Anteile vereinigen, so behandelt, als habe er die Grundstücke von der Gesellschaft erworben, deren Anteile sich wiederum in seiner Hand vereinigen. Der Erwerb ist daher zu 97,5 % steuerfrei. Im Streitfall ist zusätzlich noch eine Steuerbefreiung in Höhe von 47,5 % zu berücksichtigen, da der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind, von der Besteuerung ausgenommen ist.
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