Arbeitszimmer: Wann Umzugskosten als Werbungskosten abzugsfähig sind
17.09.2025
Umzüge sind oft mit viel Stress und hohen Kosten verbunden. Ist der Umzug allerdings beruflich bedingt, besteht die Möglichkeit, die Kosten als Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich durch den Umzug der Arbeitsweg verkürzt und man dadurch mindestens eine Stunde Fahrzeit pro Tag spart. Oder auch, wenn man eine neue Beschäftigung an einem anderen Ort aufnimmt und dorthin zieht. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) über die Anerkennung von Umzugskosten als Werbungskosten entscheiden.
Die Kläger wurden im Streitjahr 2020 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Am 01.02.2019 nahm die Klägerin eine Tätigkeit als Grundschullehrerin auf. Im Juni 2020 zogen die Kläger innerhalb desselben Orts von einer kleineren Wohnung mit zwei Zimmern in eine größere Wohnung mit drei Zimmern um, wobei eines der Zimmer der Klägerin fortan als Arbeitszimmer diente. Die Entfernung zu ihrer Arbeitsstätte verringerte sich durch den Umzug lediglich von zehn auf neun Kilometer.
Mit ihrer Steuererklärung machten die Kläger neben den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch die Umzugskosten geltend, die neben Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen auch doppelte Mietzahlungen umfassten. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten jedoch nicht.
Auch das FG hielt den Umzug nicht für beruflich veranlasst. Umzugskosten seien nur dann Werbungskosten, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen der ausschlaggebende Grund für den Wohnungswechsel sei. Das Gebot der Rechtssicherheit verlange, dass sich dies anhand objektiver Umstände, die typischerweise auf eine berufliche Veranlassung des Umzugs schließen ließen, feststellen lasse. Eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung des Umzugs in eine andere Wohnung liege daher nicht vor, wenn in dieser Wohnung (erstmals) die Möglichkeit zur Einrichtung eines Arbeitszimmers bestehe.
Es fehle insoweit an einem objektiven Kriterium, das nicht durch die private Wohnsituation zumindest mitveranlasst sei. Die neue Wohnung der Kläger war größer als die alte, so dass sich auch die private Wohnsituation verbessert hat.
Hinweis: Kosten für einen Umzug aus privaten Gründen können auch, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.
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