Grunderwerbsteuer: Kaufpreisanteile für Photovoltaikanlagen dürfen meist außen vor bleiben
20.09.2026
Je nach Bundesland unterliegen Immobiliengeschäften einer Grunderwerbsteuer von 3,5 bis 6,5 % des Kaufpreises. Besteuert wird allerdings nur der Wert der Gegenleistung für den Grundstückserwerb. Hierzu zählen nur die Kaufpreisbestandteile, die für das Grundstück samt seiner (Gebäude-)Bestandteile gezahlt werden (z.B. für Grund und Boden, Gebäude, wesentliche Bestandteile wie Heizungsanlagen). Bezieht sich der Kaufvertrag auch auf mitverkaufte Gegenstände, die nicht zum Grundstück gehören (z.B. Einbauküchen), dürfen diese Kaufpreisanteile bei der Besteuerung außen vor gelassen werden.
Das Niedersächsische Finanzministerium weist darauf hin, dass auf Solaranlagen entfallende Kaufpreisanteile allerdings zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehören, da derartige Anlagen zur Heizungsanlage zählen. Ebenfalls zu besteuern sind Kaufpreise, die für dach- oder fassadenintegrierte Photovoltaikanlagen gezahlt werden, da diese wesentlichen Bestandteile des Grundstücks sind.
Anders sieht es jedoch bei klassischen Photovoltaikanlagen aus, die als Aufdachanlagen installiert sind: Sie zählen lediglich zum Grundstückszubehör, so dass für sie geleistete Kaufpreisanteile nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob der erzeugte Strom selbst verbraucht oder eingespeist wird.
Hinweis: Immobilienkäufer sollten beim Miterwerb von Aufdachanlagen daher unbedingt darauf achten, im notariellen Kaufvertrag einen separaten Kaufpreisanteil für die Photovoltaikanlagen auszuweisen, damit das Finanzamt die Trennung zum eigentlichen Grundstücksgeschäft bei der Grunderwerbsteuerfestsetzung berücksichtigen kann. Das Gleiche sollte beim Miterwerb von Möbeln, Inventar oder Einbauküchen beachtet werden. Ein separat ausgewiesener Kaufpreisanteil kann auch hier Grunderwerbsteuer einsparen, er muss jedoch angemessen und verkehrsüblich sein.
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