Grundstücksunternehmen: Erweiterte Kürzung könnte am stillen Gesellschafter scheitern
10.05.2026
Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer wird der Gewinn noch durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Eine dieser Kürzungen betrifft Grundstücke. Nutzt und verwaltet eine Gesellschaft ausschließlich eigenen Grundbesitz, kann eine Kürzung um den darauf entfallenden Gewerbeertrag erfolgen. Im Streitfall war ein stiller Gesellschafter sowohl an einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft als auch an deren Mieterin beteiligt. Das Finanzgericht Köln (FG) musste entscheiden, ob diese Beteiligung der erweiterten Kürzung entgegensteht.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Komplementärin war die nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligte Verwaltungs-GmbH, an der Z zu 1 % atypisch still beteiligt war. Die Klägerin vermietete Immobilien an die Z1-GmbH & Co. KG, an der Z zu 57,5 % als Kommanditist beteiligt war. Diese Kommanditbeteiligung schenkte er in 2015 zunächst Kind 1.
Noch im selben Jahr übertrug Kind 1 die Beteiligung auf sein eigenes Kind W (Enkel von Z). Die Eintragung von W im Handelsregister erfolgte 2016. Die Klägerin beantragte die erweiterte Grundstückskürzung für die Jahre 2015 und 2016, welche ihr zunächst gewährt wurde. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde diese jedoch wieder aberkannt, da die erweiterte Kürzung ausgeschlossen sei, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters diene.
Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Im Jahr 2015 war Z noch mittelbarer Gesellschafter der Mieterin. Die erweiterte Kürzung war daher nicht zu gewähren, da der Grundbesitz der Klägerin teilweise dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters, nämlich Z, diente. Die atypisch stille Gesellschaft ist zivilrechtlich als Personengesellschaft zu qualifizieren. Es ist unerheblich, dass lediglich eine mittelbare Beteiligung vorlag. Auch der Umfang und die Dauer der Beteiligung sind nicht entscheidend. Allerdings ist eine erweiterte Kürzung für das Jahr 2016 zu gewähren.
Mit der Schenkung an Kind 1 war die Kommanditbeteiligung diesem steuerlich zuzurechnen. Bereits am wirtschaftlichen Übertragungsstichtag wurde Kind 1 wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile und war ab diesem Zeitpunkt am Gewinn und Verlust der Mieterin beteiligt. Daher diente der Grundbesitz im Jahr 2016 nicht mehr dem Gewerbebetrieb des (mittelbar beteiligten) Z. Dass die Eintragung ins Handelsregister erst später erfolgte, ist hierfür nicht relevant.
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