Keine Bescheidänderung: Rückwirkendes Ereignis verneint
06.09.2026
Erlässt das Finanzamt einen Bescheid, wird dieser nach einiger Zeit bestandskräftig und kann nicht mehr geändert werden. Das Gesetz sieht jedoch auch einige Änderungsvorschriften vor. Eine davon greift bei einem rückwirkenden Ereignis. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Vertrag mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wird. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ob ein solches Ereignis vorliegt.
Die Kläger erwarben im Jahr 2015 ein Mehrfamilienhaus, das sie seitdem vermieteten. Wegen versteckter Mängel fochten sie den Kaufvertrag an. Ein Gericht erklärte den Kaufvertrag für nichtig und verurteilte die Verkäuferin zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung des Grundstücks. Da die Verkäuferin vermögenslos war, kam es nicht zur Rückabwicklung. Da die Kläger jedoch noch von einer Rückabwicklung ausgingen, erklärten sie in den Jahren 2015 bis 2021 keine Einkünfte aus der Vermietung des Objekts. Nachdem die Rückabwicklung endgültig gescheitert war, beantragten sie die Änderung der Einkommensteuerbescheide und die Berücksichtigung der negativen Einkünfte aus der Vermietung. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Für die Jahre 2015 bis 2017 war bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Zudem lag nach Auffassung des Gerichts kein rückwirkendes Ereignis vor. Die Anfechtung des Kaufvertrags ändere steuerlich nichts, solange die dingliche Rückabwicklung ausbleibe. Für die Jahre 2018 bis 2021 war die Festsetzungsfrist zwar noch nicht abgelaufen, es fehlte jedoch an einer einschlägigen Änderungsvorschrift. Insbesondere lag keine nachträglich bekanntgewordene Tatsache vor. Darüber hinaus traf die Kläger ein grobes Verschulden, weil sie die Einkünfte aus der Vermietung trotz ihrer Rechtsauffassung zumindest vorsorglich hätten erklären müssen. Telefonische Auskünfte oder Schreiben des Finanzamts begründen allein keinen Vertrauensschutz. Sie entbinden den Steuerpflichtigen nicht von seiner Pflicht, eine vollständige und zutreffende Steuererklärung abzugeben.
Hinweis: Es sollten daher immer alle Einkünfte erklärt werden. Sofern bei Ihnen ein ähnlicher Fall vorliegt, sprechen Sie uns gerne an.
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