Kettenübertragung ohne Steuerfalle: So funktioniert die Geschäftsveräußerung im Ganzen
30.04.2026
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Unternehmensübertragungen ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Insbesondere stellt sich bei mehrstufigen Übertragungen - sogenannten Durchgangserwerben - die Frage: Liegt eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) nach § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz vor oder eine steuerbare Lieferung mit entsprechenden Umsatzsteuerfolgen?
Der Bundesfinanzhof hat im Jahr 2024 entschieden, dass für eine GiG im Fall eines Durchgangserwerbs der Zwischenerwerber nicht Unternehmer sein muss. Maßgeblich ist, dass die Übertragung letztlich an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt. Entscheidend ist also die Unternehmereigenschaft des Letzterwerbers, nicht die des Zwischenerwerbers. Das Bundesfinanzministerium hat diese Rechtsprechung mit Schreiben vom 20.01.2026 in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen.
Hinweis: Ein Durchgangserwerb liegt vor, wenn die Weiterübertragung von Anfang an vertraglich festgelegt ist und durch den Zwischenerwerber keine eigenständige Nutzung oder wesentliche Umgestaltung, sondern lediglich die organisatorische Weiterleitung erfolgt. Eine eigenständige Nutzung oder freie Entscheidung über den Weiterverkauf spricht gegen einen Durchgangserwerb.
Die neue Verwaltungsauffassung bringt spürbare Erleichterungen. Mehrstufige Übertragungsketten können insgesamt als nichtsteuerbare GiG zu beurteilen sein. Kommunen und öffentliche Körperschaften gelten dabei nicht mehr automatisch als problematische Zwischenerwerber. Zugleich gewinnt die Vertragsgestaltung an Bedeutung: Insbesondere sollte die Weiterübertragungsverpflichtung klar dokumentiert sein. Betroffen sind vor allem Betreiberwechsel in der Energie- und Wasserversorgung, Infrastrukturprojekte, langfristige Konzessionsmodelle sowie Immobilientransaktionen mit Vermietungsunternehmen.
Hinweis: Der Durchgangserwerb steht einer nichtsteuerbaren GiG nicht entgegen, solange der Letzterwerber Unternehmer ist und die Tätigkeit nachhaltig ausübt. Die neue Verwaltungsauffassung schafft mehr Flexibilität, verlangt aber weiterhin eine sorgfältige Einzelfallprüfung, besonders bei langfristigen Infrastruktur- oder Versorgungsmodellen.
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