Kindergeld: Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung
19.09.2026
Nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums können volljährige Kinder nur noch dann einen Kindergeldanspruch bei ihren Eltern auslösen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen (sog. Erwerbstätigkeitsprüfung). Übt das Kind - bspw. während eines Zweitstudiums - einen Nebenjob mit mehr als 20 Wochenstunden aus, erkennen die Familienkassen bzw. Finanzämter den Eltern daher das Kindergeld und die Kinderfreibeträge ab.
Gute Nachrichten für Familien kommen jetzt aus München: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung kindergeldrechtlich nicht als erstmalige Berufsausbildung gilt, weil sie kürzer als ein Jahr dauert. Kindergeld kann daher nach Ausbildungsabschluss fortgezahlt werden, wenn das Kind danach auf eine Folgeausbildung wartet und währenddessen einem zeitintensiven Job nachgeht.
Geklagt hatten die Eltern einer volljährigen Tochter, die nach ihrem Abitur eine Rettungssanitäter-Ausbildung absolviert und danach drei Monate als Rettungssanitäterin (mehr als 20 Wochenstunden) gearbeitet hatte, bis sie schließlich eine weitere Ausbildung als Notfallsanitäterin begann. Die Familienkasse war der Ansicht, dass in der Zeit zwischen beiden Ausbildungen kein Kindergeldanspruch bestanden hätte, da die Erwerbstätigkeit zeitlich zu umfassend gewesen sei.
Der BFH war jedoch anderer Ansicht und betonte, dass für Erstausbildungen grundsätzlich eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr erforderlich sei. Diese erfüllt die landesrechtlich geregelte, in Vollzeitform nur etwa drei Monate dauernde Rettungssanitäter-Ausbildung nicht.
Hinweis: Rettungssanitäter werden beim qualifizierten Krankentransport als Fahrer sowie in der Notfallrettung als Teil der Besatzung eines Notarzt- oder Rettungswagens eingesetzt, um den Notarzt oder Notfallsanitäter zu unterstützen. Die Dauer der Rettungssanitäter-Ausbildung ist mit 520 Stunden vergleichsweise kurz. Ihr erfolgreicher Abschluss verhindert also nicht die Zahlung von Kindergeld, selbst wenn das volljährige Kind anschließend als Rettungssanitäter einer regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche umfassenden Erwerbstätigkeit nachgeht. Wichtig ist, dass es während dieser Zeit parallel einer weiteren Ausbildung nachgeht, sich in einer höchstens viermonatigen Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder eine Folgeausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen kann.
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