Erbin bestreitet früheren Bescheidzugang: Lückenhafte Unterlagen des Erblassers allein begründen keine Zugangszweifel
06.11.2026
Steuerbescheide werden von den Finanzämtern (FA) in der Regel mit einem einfachen Brief an Steuerzahler bekanntgegeben. Bestreitet der Bescheidadressat den Zugang des Bescheids, ist die sog. Bekanntgabevermutung in aller Regel erschüttert. Der Bescheid gilt dann als nicht bekannt gegeben, so dass das FA ihn neu bekannt geben muss - Einspruchs- und Klagefristen laufen dann erneut.
Wenn allerdings Erben (Rechtsnachfolger) vortragen, dass der Erblasser einen Steuerbescheid nicht erhalten habe, ist die Entkräftung der Bekanntgabevermutung deutlich schwieriger. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied kürzlich, dass in diesem Fall nur belastbare Tatsachen den tatsächlichen Bescheidzugang infrage stellen können.
Geklagt hatte eine Erbin, die nachträglich die Einkommensteuerschuld 2016 der im Jahr 2020 verstorbenen Erblasserin mindern wollte. Sie hatte dazu vorgetragen, dass der beauftragte Testamentsvollstrecker in den chronologisch sortierten Steuerunterlagen der Erblasserin keinen Steuerbescheid für 2016 aufgefunden hatte. Es sei lediglich eine Berechnung zur abgegebenen Steuererklärung abgeheftet gewesen, während für die Folgejahre auch die Steuerbescheide ordentlich sortiert archiviert worden waren.
Dem BFH genügten diese Indizien jedoch nicht, um die erfolgte Bekanntgabe des Bescheids infrage zu stellen. Allein das Nichtauffinden eines Steuerbescheids beim Adressaten begründet keine Zweifel am Zugang des Bescheids. Der Rechtsnachfolger müsste vielmehr Umstände vortragen, die Rückschlüsse auf das konkrete damalige Zugangsgeschehen des Bescheids erlauben. Lediglich vorzutragen, dass der Bescheid beim Adressaten nicht abgeheftet gewesen sei, reicht nicht aus, denn die Auffindesituation der Steuerunterlagen lässt keine Rückschlüsse auf die frühere Bescheidbekanntgabe zu.
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