Gesellschafter-Geschäftsführer: Unterliegt eine verbotene Pkw-Nutzung durch den Geschäftsführer der Lohnsteuer?
14.11.2025
Als Geschäftsführer einer GmbH erhalten Sie einen Arbeitslohn. Sind Sie auch noch Alleingesellschafter der GmbH, müssen Sie quasi die Gehaltsverhandlung mit sich selbst führen. Neben dem Gehalt können noch weitere geldwerte Vorteile gewährt werden wie etwa ein Firmenwagen. Dabei kann vereinbart werden, dass ein solcher nicht privat genutzt werden darf. Wie aber ist es, wenn das Finanzamt dies nicht glaubt? Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ab wann von einer Privatnutzung auszugehen ist und wie diese steuerlich zu berücksichtigen ist.
Gegen die Klägerin, eine GmbH, wurde ein Lohnsteuer-Haftungsbescheid erlassen. Im Streitzeitraum war die Klägerin Eigentümerin eines Pkw, der dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer nur für betriebliche Fahrten zur Verfügung stand. Die Nutzung wurde auch durch Fahrtenbücher dokumentiert. Im Jahr 2016 wurde als Ergänzung zum Geschäftsführervertrag eine monatliche Bruttovergütung von 5.000 EUR vereinbart, jedoch weiterhin - wie im ursprünglichen Vertrag - nichts zur Pkw-Nutzung geregelt.
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam das Finanzamt auf Grundlage nicht ordnungsgemäß geführter Fahrtenbücher zu dem Ergebnis, der Geschäftsführer habe den Pkw auch privat genutzt.
Dagegen wandte sich die Klägerin vor dem FG und war erfolgreich. Der Geschäftsführervertrag enthielt keine Vereinbarung über die Privatnutzung des Pkw. Auch konnte keine vertragswidrige private Pkw-Nutzung durch den Geschäftsführer festgestellt werden. Dagegen sprach vor allem die Existenz eines umfangreichen privaten "Fuhrparks" des Geschäftsführers, der mehrere vergleichbare Fahrzeuge umfasste.
Dass der Geschäftsführer für Privatfahrten diese Privatfahrzeuge nutzte, erschien insofern plausibel, als die GmbH unter der Wohnadresse des Geschäftsführers ansässig war. Er konnte daher ohne weiteres auf seinen privaten Fuhrpark zugreifen. Auch lag im Streitfall keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, da es an einer Leistung an den Gesellschafter mangelte.
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